RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0200

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49a Abs1;
VStG §49a Abs4;
VStG §49a Abs6;
VStG §49a Abs9;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 49a Abs 6 und Abs 9 VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einer Person, die den Strafbetrag nicht fristgerecht oder nicht mit dem der Anonymverfügung angeschlossenen Beleg einzahlt, die Vorteile einer Anonymverfügung ohne Rücksicht auf die Motive der Unterlassung der Verwendung des Beleges iSd § 49a Abs 4 nicht zubilligt. Für eine Interessenabwägung zugunsten einer Person, der der Beleg iSd § 49 Abs 4 nicht (mehr) zur Verfügung steht, bietet das Gesetz daher keinen Raum (hier: Einzahlung mit einem neutralen PSK Erlagschein auf das im Originalbeleg angegebene Konto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020200.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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