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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49a Abs6;Rechtssatz
Die fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels eines (im konkreten Fall nach den Angaben des Beschuldigten der Strafbehörde erster Instanz übersendeten Euroschecks) Schecks kann nur im Falle rechtzeitiger Einlösung des Schecks erfolgen (dies ist im konkreten Fall zumindest bis zur Verhandlung vor dem UVS nicht geschehen). Eine Empfangnahme des Schecks durch die Strafbehörde erster Instanz ist noch nicht die Einzahlung des Strafbetrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170422.X02Im RIS seit
20.11.2000