RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0422

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49a Abs6;
VStG §49a Abs7;

Rechtssatz

Die fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels eines (im konkreten Fall nach den Angaben des Beschuldigten der Strafbehörde erster Instanz übersendeten Euroschecks) Schecks kann nur im Falle rechtzeitiger Einlösung des Schecks erfolgen (dies ist im konkreten Fall zumindest bis zur Verhandlung vor dem UVS nicht geschehen). Eine Empfangnahme des Schecks durch die Strafbehörde erster Instanz ist noch nicht die Einzahlung des Strafbetrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170422.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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