RS Vwgh 1995/12/18 95/02/0538

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49a Abs1;
VStG §49a Abs6;
VStG §50 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Anonymverfügung gem § 49a Abs 6 VStG gegenstandslos geworden, so ist es rechtlich unerheblich, in welcher Höhe in der Anonymverfügung eine Geldstrafe festgesetzt wurde und sohin auch, ob diese Geldstrafe der gemäß § 49a Abs 1 VStG erlassenen Verordnung entsprochen hat oder nicht. Die Anonymverfügung ist nämlich in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zieht (Hinweis auf Rsp zur Organstrafverfügung gem § 50 Abs 6 VStG, E 29.1.1993, 93/17/0010 - 0015, E VfGH 12.12.1975, VfSlg 7714/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020538.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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