1. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.10.2001, Zahl MA 67-RV- 409825/1/7, wurde Herr Ing Karl P als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-19, der U-GmbH, dafür bestraft, dass er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 2.7.2001, bekannt zu geben, wer das gegenständliche Fahrzeug am 24.4.2001, um 22.15 Uhr, in Wien, R-gasse abges... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erk 99/09/0002 die Notwendigkeit einer Ausweitung der Parteienstellung im Wege einer Art 6 MRK konformen Interpretation darin gesehen hat, dass es dem Haftungspflichtigen in einer rechtstaatlich einwandfreien Weise möglich sein muss, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Nach Auffassung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch die Erstinstanz eine Strafverfügung iSd § 47 VStG erlassen und zu deren Ausfertigung das Formular 34 der Verwaltungsformularverordnung, welches in Beziehung zu § 48 VStG steht, verwendet worden, jedoch, obwohl diesem Formular die Anweisung "Zustellung zu eigenen Handen!" aufgedruckt ist, entgegen § 48 Abs 2 VStG nicht an den Beschuldigten zugestellt worden, so ist sie ihm gegenüber nicht rechtwirksam geworden und kann auch nicht als Titel für eine nachfolgende Mahnun... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.5.1998, um 11.35 Uhr, in M, auf der Südautobahn A 2, auf Höhe des Strkm, in Fahrtrichtung W, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe die Berufu... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Name der Beschuldigten in zwei rechtzeitigen Verfolgungshandlungen zutreffend mit " Dr. E.. Hönigsperger" bezeichnet wurde, wurde die Beschuldigte unabhängig davon im Sinne des § 32 Abs 2 VStG rechtzeitig verfolgt, obwohl ihre unrichtige Bezeichnung in der Strafverfügung mit dem Mädchennamen und ohne Doktorgrad: "E. Halasz" eine mangelhafte Bestimmtheit des Adressaten dargestellt hatte. Schlagworte Beschuldigter Name Konkretisierung Verfolgungshandlung Strafverfügun... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.IX Abs.1 Z2 EGVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt zu entrichten. Abgesehen davon, daß im gegenständlichen Fall der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses dem Erfordernis des § 44a Z1 VStG in jener Ausprägun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die telefonische Anzeige einer Nachbarin wegen Betriebszeitenüberschreitungen eines Betriebes ersetzt keine amtswegigen Ermittlungen und kann keine alleinige Grundlage für ein Straferkenntnis bieten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen eine Strafverfügung durch kriminaltechnische Untersuchungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, ist der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid zu beheben. mehr lesen...