RS UVS Kärnten 1995/02/10 KUVS-5/3/95

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Veröffentlicht am 10.02.1995
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Rechtssatz

Wird die Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen eine Strafverfügung durch kriminaltechnische Untersuchungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, ist der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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