RS UVS Kärnten 2002/02/14 KUVS-189/2/2002

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Veröffentlicht am 14.02.2002
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Rechtssatz

Der Ladungsbescheid, welcher in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, ist anfechtbar. Dass die belangte Behörde von der Androhung von Zwangsmitteln Abstand genommen hat, nimmt dem Ladungsbescheid nicht seinen Charakter (Anmerkung 7. zu § 19 AVG in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren14 Manz 2001). Die Ermächtigung zur Ladung setzt voraus, dass das Erscheinen des zu Ladenden nötig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise erreichen kann. Ist dem gesamten Ladungsbescheid nicht zu entnehmen, worin die belangte Behörde die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten erblickt und ist aufgrund der Berufungsausführungen erwiesen, dass die Beschuldigtenverantwortung auch auf anderem Wege (hier schriftlich) ermittelt werden kann (vgl. §§ 40 Abs. 2, 42 Abs. 1 Z 2 VStG), so ist der Ladungsbescheid mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ersatzlos aufzuheben. (Aufhebung des Ladungsbescheides)

Schlagworte
Ladung, Ladungsbescheid, Ladungszweck, Anfechtbarkeit, Anfechtbarkeit des Ladungsbescheides, Zwangsmittel, Zwangsmittelandrohung, Erscheinen, nötiges Erscheinen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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