Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15. September 2000, Zl. 3-****-00 wurde der K********** spol sro der Auftrag erteilt, als Sicherheit für die am 15. September 2000 gegen 20;50 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der B * in Fahrtrichtung tschechischer Republik bei der Grenzkontrollstelle X-********* begangene Verwaltungsübertretung nach den §§ 7 Abs 1 und 23 Abs 1 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes einen Betrag von S 20.000,-- zu erlegen. Als Rechtsgrundlage dafür wurde § 37 Abs 1 V... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Erlag einer Sicherheitsleistung kann nur einem Beschuldigten, also einer natürlichen Person, nicht aber einer juristischen Person aufgetragen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Ausdrücklich stützte die belangte Behörde den Auftrag zur Sicherheitsleistung spruchgemäß auf die erste Tatbestandsalternative des § 37 Abs.1 VStG ("Wegen des begründeten Verdachtes, dass sich Herr M F der Strafverfolgung bzw. dem Vollzug der Strafe entziehen wird"). In der Bescheidbegründung wurde hiezu nur ausgeführt, es habe auf Grund der Tatsache, dass Herr M F tschechischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge, nicht ausgeschlossen werden können,... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §37 Abs1 VStG kann die Behörde einem Beschuldigten, wenn der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der S... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht begründeter Verdacht, daß sich der Beschuldigte dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann gemäß § 37 Abs.1 VStG ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber aufgetragen, als Sicherheit unverzüglich S 30000,-- zu erlegen. Wegen des begründeten Verdachts, daß er sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe entziehen werde und daß die Strafverfolgung und der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in seiner Person liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werden, wurde gemäß § 37 VStG dieser Bescheid erlassen. Gleichzeitig wurde ihm mit diesem Bescheid zur Last gelegt,... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Grundlage für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG genügt es - sofern die weiteren Voraussetzungen (zB Wohnsitz im Ausland) gegeben sind - daß ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht und eine Strafverfolgungshandlung gesetzt wurde. Ob diese Verfolgungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, ist im Strafverfahren und nicht im Verfahren betreffend die Sicherheitsleistung zu beurteilen. Es muß nur ausreichend erkennba... mehr lesen...
Beachte VwSen-110021 v. 13.8.1992 Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Auftrag, einen angemessenen Betrag als Sicherheit bei der Behörde zu erlegen, insofern vor, als der im § 37 Abs.1 VStG geforderte begründete Verdacht, daß sich der Beschuldigte (der Lenker) der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde, gegeben war. Als beschuldigte Person kann einerseits nur - wie sich zutreffend aus der Anzeige ergibt - der Lenker, ander... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §51c VStG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungsseante über Berufungen (in Verwaltungsstrafsachen) durch Kammern, die aus 3 Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines der Mitglieder. Diese Zuständigkeitsregelung ist zwar nur auf Berufungen gegen Entscheidungen in der Sache selbst abgestellt, in sinngemäßer Übertragung auf eine im Zuge des Verwaltu... mehr lesen...