Nach §37 Abs1 VStG kann die Behörde einem Beschuldigten, wenn der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die Voraussetzungen für den Auftrag der Erstbehörde an den Berufungswerber, eine Sicherheitsleistung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu erbringen, waren nicht gegeben. Nach Artikel 1 Abs1 des Vertrages über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 leisten die Vertragsstaaten ua in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe dieses Vertrages Amts- und Rechtshilfe. Der Vertrag sieht auch eine gegenseitige Amtshilfe durch Vollstreckung vor. Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann im Falle der Übertretung einer (verkehrsrechtlichen) Rechtsvorschrift in Österreich durch eine in Deutschland wohnende Person seit Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, daß sich eine solche Person wegen ihres Wohnsitzes der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde. Ebenso kann auch nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.