Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Grauszer über die Berufung des Herrn , geboren am
wohnhaft in , vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt , vom 04 10 1996,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 24 09 1996, Zl 11-02-1040/1, betreffend eine Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber aufgetragen, als Sicherheit unverzüglich S 30000,-- zu erlegen. Wegen des begründeten Verdachts, daß er sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe entziehen werde und daß die Strafverfolgung und der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in seiner Person liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werden, wurde gemäß § 37 VStG dieser Bescheid erlassen. Gleichzeitig wurde ihm mit diesem Bescheid zur Last gelegt, eine wie folgt umschriebene Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
§ 80 Abs 1 FrG, Schlepperei am 24 09 1996 gegen 09 00, Grenzübergang , Verwaltungsübertretung nach § 80 Abs 1 StVO. Die Begründung lautet: Sie werden glaubwürdig der Täterschaft wegen der Übertretung nach § 80 FrG beschuldigt. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sodaß die Strafverfolgung nicht möglich bzw wesentlich erschwert wird.
Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit dem wesentlichen Vorbringen, der gegen ihn erhobene Verdacht der Schlepperei bestünde zu Unrecht, weshalb der Bescheid über die Sicherheitsleistung nicht berechtigt sei.
Hierüber wurde erwogen:
Nach § 37 Abs 1 VStG kann die Behörde bei begründetem Verdacht, daß sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe
entziehen werde, ihm durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.
Die Erlassung dieses Sicherstellungsauftrages nach § 37 Abs 1 VStG ist ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig (VwGH vom 22 02 1989, 88/03/0150). Eine solche Verfolgungshandlung enthält der angefochtene Formularbescheid, wenngleich im hiefür vorgesehenen Feld zur Umschreibung der Verwaltungsübertretung nur schlagwortartig die Tat umschrieben ist. Ausreichend kommt im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Tat (deretwegen dem Beschuldigten die Sicherheitsleistung aufgetragen wurde) zum Ausdruck, daß dem Bescheidadressaten zur Last gelegt wird, an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einem bestimmten Grenzübergang Schlepperei im Sinne des § 80 Abs 1 FrG begangen zu haben. Das Fehlzitat bei der Verwaltungsübertretung (StVO) schadet nicht, da bei
der Tatumschreibung das korrekte Zitat angeführt ist.
Es sind auch die Voraussetzungen für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 32 (und § 44a Z 1) VStG entwickelt hat, hier nicht im gleichen Maße relevant. Bei gegenständlichem Bescheid über eine Sicherheitsleistung handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme, die (hinsichtlich der Tatumschreibung) schon ihrer Natur nach nicht mit denselben strengen Maßstäben wie ein Strafbescheid zu bewerten ist.
Daß auch dem Berufungswerber unzweifelhaft klar ist, welcher Tat er
verdächtigt wird, geht sowohl aus der mit ihm im
fremdenpolizeilichen
Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgenommenen
Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 24 09 1996
als auch aus seinen Berufungsausführungen hervor. Wenngleich in dem
vorangeführten Tatvorwurf weder der Name der geschleppten Person,
noch die Handlung bezeichnet wird, wodurch die rechtswidrige
Ein- oder Ausreise dieses Fremden gefördert wurde, ergibt sich aus
der im Akt erliegenden Niederschrift vom 24 09 1996, offenbar
aufgenommen vom Gendarmerieposten zur GZ
mit Herrn , daß dieser sich vor 10 Tagen um DM 800,-- einen
slowenischen Reisepaß besorgt habe, er über einen Bekannten mit dem
Berufungswerber in einem Hotel in zusammengekommen sei, wo er
mit dem Berufungswerber ausgemacht habe, daß dieser ihn gegen eine Leistung von DM 1200,-- über die Grenze bringen solle. Mit einem PKW und einem unbekannten slowenischen Mann seien sie zusammen in Richtung Österreich aufgebrochen. Vor dem ungarischen Grenzübergang Rabafüzes sei er mit dem Berufungswerber ausgestiegen und habe er diesem seinen echten jugoslawischen Reisepaß, der von der Republik (Rest-)Jugoslawiens stammt, sowie sein gesamtes Geld übergeben, damit
dieser beides für ihn verstecke. Nach dem Grenzübergang hätte der slowenische Fahrer wieder warten sollen. Gemeinsam mit dem Berufungswerber habe er versucht, zu Fuß die Grenze zu passieren.
Daraus ergibt sich deutlich, wodurch der Berufungswerber die rechtswidrige Einreise des genannten Fremden gefördert hat, der sich unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses (und unter Verheimlichung seiner wahren Staatsbürgerschaft) die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich erschleichen wollte, da ihm eine solche mit seinem echten jugoslawischen Reisepaß nicht gewährt worden wäre. Aufgrund der Angaben in dieser Niederschrift bestand daher ausreichender Verdacht einer konkreten Verwaltungsübertretung nach § 80 Abs 1 FrG, begangen durch den Berufungswerber.
Ob diese Strafverfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ausreichend ist, ist im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu beurteilen, weil § 37 VStG insoweit nur das Vorliegen der Tatsache, daß eine Strafverfolgungshandlung gegen einen konkreten Beschuldigten, der identisch mit dem Adressaten (des mit dieser Tat im Zusammenhang stehenden) Bescheides über die Sicherheitsleistung sein muß, gesetzt wurde oder gleichzeitig gesetzt wird, erfordert, was im Gegenstand vorliegt. Ob diese geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, muß im Strafverfahren beurteilt werden. Das Berufungsvorbringen, welches ausschließlich auf die Zerstreuung des Verdachts der Verwaltungsübertretung gerichtet ist, geht sohin ins Leere.
Daß bei dem Berufungswerber, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich oder wesentlich erschwert ist, liegt auf der Hand (siehe hiezu auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5 Auflage, Linde-Verlag, Seite 947, Fußnote
4)
und wird dies auch in gegenständlicher Berufung nicht in Frage gestellt. Ob die übrigen im Bescheid angeführten Gründe des ersten Satzes des § 37 Abs 1 VStG vorliegen, wofür keine Begründung im
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.