Im gegenständlichen Fall lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Auftrag, einen angemessenen Betrag als Sicherheit bei der Behörde zu erlegen, insofern vor, als der im § 37 Abs.1 VStG geforderte begründete Verdacht, daß sich der Beschuldigte (der Lenker) der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde, gegeben war. Als beschuldigte Person kann einerseits nur - wie sich zutreffend aus der Anzeige ergibt - der Lenker, andererseits aber auch (wie hier) ein Verantwortlicher der Firma in Betracht kommen. Wie sich aus der offenbar von der Erstbehörde auf der Vorderseite der Anzeige befindlichen handschriftlichen Anmerkung erkennen läßt, wurde sowohl betreffend den Fahrer als auch den Firmenverantwortlichen eine Aktenzahl eröffnet. Dieser Personenkreis kommt somit als Adressat der Verfallserklärung in Betracht, sodaß davon auszugehen wäre, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfallserklärung vorliegen. Dieser Bescheid ist aber bereits in der Bezeichnung des Bescheidadressaten mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die hier im Bescheid bloß bezeichnete Firma kann nicht Adressat dieses Verfallsbescheides sein. Hier wäre der Beschuldigte zu individualisieren gewesen (beispielsweise der Lenker oder der gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortliche) - im übrigen die hier in der Eingabe bereits genannte Person dieser Firma - (vgl. VwSen-110021 v. 13.8.1992). Hier hätte sich somit eröffnet, zumindest mit einer Berufungsvorentscheidung diesen Bescheid zu beseitigen. Dadurch hätte der Verwaltungsaufwand minimiert werden können.