TE UVS Niederösterreich 2001/05/30 Senat-GD-00-024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird, soweit sich diese auf Spruchpunkt A des Bescheides vom 15. September 2000, Zl 3-****-00, bezieht, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15. September 2000, Zl. 3-****-00 wurde der K********** spol sro der Auftrag erteilt, als Sicherheit für die am 15. September 2000 gegen 20;50 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der B * in Fahrtrichtung tschechischer Republik bei der Grenzkontrollstelle X-********* begangene Verwaltungsübertretung nach den §§ 7 Abs 1 und 23 Abs 1 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes einen Betrag von S 20.000,-- zu erlegen. Als Rechtsgrundlage dafür wurde § 37 Abs 1 VStG angeführt.

 

Dagegen erhob die K********** spol sro fristgerecht Berufung, in der sie im Wesentlichen folgendes vorbrachte:

 

Die Firma C*** habe zur Erledigung ihres hohen Liefervolumens einen LKW, *** **-**, von der Firma K********** gemietet. Die Firma K********** trete als Frachtführer auf, ohne die Fracht direkt befördert zu haben. Es handle sich dabei nicht um eine Übertragung der Bewilligung Nr ******/200, sondern um eine Nutzung der Straßengüterverkehrsbewilligung durch die Firma C***, auf die diese Bewilligung ausgestellt worden sei.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes festzustellen:

 

Die Zuständigkeit der Vierten Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ist nur hinsichtlich des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides gegeben.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs 2 leg cit) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 37 Abs 1 VStG, kann, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder tauglichen Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

 

Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs1 VStG nur gegenüber einem Beschuldigten, der eine natürliche Person sein muss, aufgetragen werden kann. Im gegenständlichen Fall erfolgte der Auftrag zur Sicherheitsleistung jedoch an eine juristische Person, was rechtlich nicht zulässig ist, weshalb der angefochtene Bescheid bezüglich seines Spruchpunktes A auf Grund der Berufung ersatzlos zu beheben war.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten