Rechtssatz: Gemäß § 27 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Hinzuweisen ist aber darauf, wonach der zweite Absatz des § 27 VStG so zu verstehen ist, dass es sich jedenfalls um Behörden handeln muss, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung nach den Umständen des Falles überhaupt begangen werden konnte. Somit ist die der Berufungswerberin von der Bezirkshauptmannschaft St zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Her... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Erstberufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ernst und Johanna T VermietungsgesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 15.7.2002 bis 18.7.2002 fünf im Spruch: des Straferkenntnisses namentlich genannte, von der Firma B, M-gasse, G, überlassene ausländische Arbeiter auf der Baustelle in K, F-straße beschäftigt habe, ohne dass dafür... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im erstinstanzlichen Verfahren findet sich kein Hinweis darauf, dass die bewilligungslose Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer dem BW nicht als Einzelunternehmer (mit Sitz in NÖ) sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Vermietungs GesmbH (mit Sitz in Wien) zuzurechnen wäre. Demzufolge bestand auch schon im erstinstanzlichen Verfahren kein Grund zur Annahme, dass der Tatort der dem Berufungswerber zur Last gelegten bewilligungslosen Beschäfti... mehr lesen...
Rechtssatz: Das vorliegend in Rede stehende Tatbild der unbefugten Ausübung des Sammelns von gefährlichen Abfällen stellt nach objektiven Kriterien entscheidend auf die Tätigkeit ab, einerlei, ob diese durch ein Abholen direkt beim Kunden bzw von einer Örtlichkeit außerhalb des eigenen Betriebsgeländes oder durch ein Entgegennehmen (von einem bekannten/unbekannten Anlieferer) auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände ausgewiesen ist. Damit aber ist als Tatort iSd § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort bei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG (Überladungen) kommt nicht der Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs 1 KFG) in Betracht. Dies deshalb, weil Vorsorgehandlungen zur Hintanhaltung von Überladungen keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sind, zumal die verpönte Überladung durchaus erst später zustandekommen kann. Es gilt sinngemäß auch für die Delikte nach § 42 Abs 2 Z 32 GGSt iVm § 10 Abs 8 GGTFV. mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Verhaltensalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist g... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...