Der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne entsprechende Konzession bzw ohne erforderliche Betriebsanlagegenehmigung liegt ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde, weil damit gegen grundsätzliche Prinzipien der Gewerbeordnung verstoßen wird und insbesondere Schutzinteressen nicht nur seitens des Gewerbetreibenden, sondern vor allem auch von Arbeitnehmern, Nachbarn und sonstiger Dritter verletzt sein können; die Verhängung einer Geldstrafe in der Größenordnung von 10 % des vorgesehenen Strafrahmens ist daher als zweifellos angemessen im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu betrachten.