Die Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens hat auf die Strafzumesssung keinerlei Auswirkungen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h ist das Verschulden keineswegs als geringfügig zu beurteilen sondern vielmehr ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der StVO anzunehmen.