RS UVS Kärnten 1991/12/17 KUVS-323/1/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Rechtssatz

Die Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens hat auf die Strafzumesssung keinerlei Auswirkungen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h ist das Verschulden keineswegs als geringfügig zu beurteilen sondern vielmehr ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der StVO anzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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