RS UVS Kärnten 1991/10/14 KUVS-170/5/91

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Rechtssatz

Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 44 km/h liegt kein geringfügiges Verschulden mehr vor, wenn zur Vermeidung der Geschwindigkeitsüberschreitung eine besondere Aufmerksamkeit nicht erforderlich war oder die Verwirklichung des Tatbestandes nicht schwer vermieden hätte werden können. Der Unrechtsgehalt bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung ist deshalb erheblich, weil die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nur bei optimalen Verhältnissen (trockene Fahrbahn, gute Sicht, geringes Verkehrsaufkommen) gefahren werden dürfen, die Verkehrssicherheit gefährdet wird und überdies die Umwelt durch den erhöhten Schadstoffausstoß vermehrt belastet wird und daher bereits von einem vorsätzlichen Handeln gesprochen werden kann. Bei solchen erschwerenden Strafzumeßungsgründen ist bei einer Geldstrafe von S 1.600,-- die Unbescholtenheit, S 6.000,-- Arbeitslosengeld Einkommen, verheiratet, zwei Kleinkinder  sowie die Vermögenslosigkeit des Beschuldigten hinreichend berücksichtigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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