Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;
Rechtssatz: Die Definitivstellungserfordernisse haben im Rahmen der jeweiligen Fachdisziplin eine allgemeine Bedeutung und es darf für die
Begründung: eines definitiven Dienstverhältnisses nicht bloß ein allenfalls vorübergehender Bedarfsschwerpunkt (im Bereich der Lehr... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;
Rechtssatz: Bei Vorliegen eines einzigen Werks aus der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, das sich überdies inhaltlich zumindest stark an das Dissertationsthema anlehnt (mag auch die Bearbeitung vergleichsweise zeitaufwendig gewesen sein) und bei Fehlen jegli... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;
Rechtssatz: Die Auffassung, dass der quantitative Aspekt der wissenschaftlichen Tätigkeit nur insofern eine Rolle spiele, als anhand dieses Kriteriums sozusagen das Arbeitstempo gemessen werde, dass also bei wenig zur Verfügung stehender... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;
Rechtssatz: Es obliegt auch dem Universitätsasisstenten, im Sinn des BDG 1979 ausreichende Zeit für seine wissenschaftliche Tätigkeit zu verlangen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:19991... mehr lesen...
Der 1956 geborene Beschwerdeführer wurde nach einer fünfjährigen vertraglichen Beschäftigung als Studienassistent mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1988 zum Universitätsassistenten an der Universität Graz ernannt und dem Institut für Anorganische Chemie zur Dienstleistung zugewiesen. Am 30. November 1992 wurde dieses zeitlich begrenzte Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (provisorisches Dienstverhältnis) gemäß § 176 BDG 1979 umgewandelt. Dieses Dienstverhältnis... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand - ursprünglich - vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1999 als bundesbediensteter Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Anästhesie und Allgemeine Intensivmedizin am AKH in Wien in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Mit 30. Juni 1993 war sein Dienstverhältnis gemäß §§ 176 und 177 BDG 1979 provisorisch geworden. Nach § 178 Abs. 3 BDG 1979 verlängerte sich sein Dienstverhältnis - mangels zeitgerechter Entscheidung über seinen Definitivste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein (Hinweis: E 17.12.1990, Zl. 89/12/0134). Für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten müssen Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen. Die in Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann keines... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §178 Abs1;BDG 1979 §178 Abs2;BDG 1979 Anl1 Z21.5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/12/0223 E 2. Mai 2001 RS 1 Stammrechtssatz Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein (Hinweis: E 17.12.1990, Zl. 89/12/0134). Für die bescheidmäßige Feststellung des Defini... mehr lesen...