RS Vwgh 2001/7/4 98/12/0174

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass der quantitative Aspekt der wissenschaftlichen Tätigkeit nur insofern eine Rolle spiele, als anhand dieses Kriteriums sozusagen das Arbeitstempo gemessen werde, dass also bei wenig zur Verfügung stehender Zeit auch wenig Leistung genüge, ist mit dem aus dem BDG 1979 (insbesondere aus der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und aus § 155 Abs. 1 leg. cit. über die allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer) ableitbaren Verwendungsprofil eines Universitätsassistenten nicht in Einklang zu bringen. Danach ist die Aktivität auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung neben der Lehre und (mit einer geringeren Gewichtung) der Verwaltung ein wesentliches Element der Dienstpflichten; dass grundsätzlich eine gleichmäßige Aufteilung dieser Aufgaben vorzunehmen ist, ergibt sich für Universitätsassistenten auch aus den §§ 180 f. BDG 1979, die nur ausnahmsweise die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung zulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120174.X05

Im RIS seit

17.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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