Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein (Hinweis: E 17.12.1990, Zl. 89/12/0134). Für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten müssen Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen. Die in Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann keinesfalls das Vorliegen der anderen Voraussetzungen ersetzen (Hinweis: E 1.7.1998, Zl. 96/12/0183).