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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0223 E 2. Mai 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein (Hinweis: E 17.12.1990, Zl. 89/12/0134). Für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten müssen Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen. Die in Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann keinesfalls das Vorliegen der anderen Voraussetzungen ersetzen (Hinweis: E 1.7.1998, Zl. 96/12/0183).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120292.X01Im RIS seit
13.07.2001