Es widerspricht den Erfordernissen einer präzisen Tatzeit nach § 44 a Z 1 VStG, wenn bei einer Überschreitung der Höchstgrenze der zulässigen Tagesarbeitszeit von 12 Stunden, nach § 5 Abs 1 AZG die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit der vorgeworfenen Arbeitszeit nur in geringem Ausmaß (hinsichtlich eines Zeitraumes von nur 4 Stunden 50 Minuten) übereinstimmt. So war anstelle der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit 19.12.1990, 6 Uhr bis 12 Uhr und 20 Uhr bis 6 Uhr morgens des 20.12.1990" die Arbeitszeit "19.12.1990, 8 Uhr bis 20 Uhr und 20.12.1990, 3.10 Uhr bis 4 Uhr sowie 8 Uhr bis 20 Uhr" zur Last gelegt worden.