Auch bei seltenen Arbeitseinsätzen von Ärzten (etwa einmal pro Woche) während der Nachtdienste liegt Arbeitsbereitschaft nach § 5 Abs 1 AZG und nicht Rufbereitschaft vor, wenn Anwesenheitspflicht in den Dienstzimmern besteht.
Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn der betreffende Oberarzt in seiner Privatwohnung schlafen durfte, wodurch er über die Zeit weitgehend frei verfügen konnte und zwar auch dann, wenn diese Privatwohnung auf dem Areal der Anstalt liegt (vgl. UVS 23.6.1995, 30.12-21,38/95-19).