Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren nicht hervor, daß der Beschuldigte ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ einer Aktiengesellschaft (Mitglied des Vorstandes) ist und war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, so ist dieser Umstand von Amts wegen wahrzunehmen und hat zur Folge, daß der Beschuldigte für die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 7.10.1993, Zl MBA 10 - S 5160/92, sah der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, gemäß §45 Abs1 Ziffer 2 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen Frau Renate G wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) §28 AZG iVm §26 Abs1 und Abs2 AZG und 2) §31 Abs3 litb ASchG iVm §86 Abs1 ASchG ab und verfügte die Einstellung. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß bei Vorstandsmitgliedern eines Vereines, welche na... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen (hier von Vorstandsmitgliedern) begründet kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandentschädigungen gezahlt werden. Schlagworte Vereinsvorstand, Angestellter, Arbeitnehmereigenschaft mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Tatsache allein, daß eine Person Vorstandsmitglied eines Vereines ist, läßt sich noch nicht die Eigenschaft dieser Person als Arbeitnehmer des Vereines ableiten. Schlagworte Vereinsvorstand, Angestellter, Arbeitnehmereigenschaft mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft xx vom 3.11.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn H G in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber wegen diverser Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 48.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Tagen) verhängt. Angelastet wurde ihm, trotz schriftlicher Aufforderung des zuständigen Arbeitsinspektorates dieser Behörde die angeforderten Unterlagen gemäß den Bestimmungen ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in W** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 5. Juni 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in *** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 21. Mai 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in *** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 21. Mai 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in *** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 21. Mai 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 4.11.1991, GZ.: A 4 - St 205/1-1991/2012, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie anläßlich einer am 3.4.1991 um 14.15 Uhr durchgeführten Kontrolle der Filiale in G., L. H.-straße 139, dem überprüfenden Arbeitsinspektor Ing. M. G. die Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung nicht zur Einsichtnahme ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zu den nach § 5 Abs 2 Arbeitsinspektionsgesetz zur Vorlage bestimmten Unterlagen gehört auch das Abrechnungsblatt, welches die Arbeitsstunden und die Überstunden samt deren Zuschläge im Sinne der Vorlagepflicht nach § 26 Abs 2 Arbeitszeitgesetz enthält. mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Nichteinsichtgewährung in die zu führenden Arbeitzeitaufzeichnungen (Tachoblätter, Fahrtenbücher) ist eine Überwachung der Tages- und Wochenarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenruhe etc nicht möglich und wird die Intention des Arbeitnehmerschutzes göblichst unterlaufen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, wobei deren Übertretungen Angriffe auf das Rechtsgu... mehr lesen...