Kommt im Beweisverfahren nicht hervor, daß der Beschuldigte ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ einer Aktiengesellschaft (Mitglied des Vorstandes) ist und war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, so ist dieser Umstand von Amts wegen wahrzunehmen und hat zur Folge, daß der Beschuldigte für die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (Einstellung des Verfahrens).