Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 14. Juli 2000 wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L Deponie GmbH, welche der persönlich haftende Gesellschafter der Firma L Deponie GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass diese Firma gefährlichen Abfall, nämlich "Sandfanginhalte, ölhaltig", mit der Schlüsselnummer 54701 i... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs4;AWG 1990 §15 Abs5;AWG 1990 §15 Abs6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117
Rechtssatz: § 15 Abs. 5 AWG 1990 sieht vor, dass die Bestellung des Geschäftsführers einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4 bedarf. Daraus ist zu folgern, dass erst mit der Erteilung dieser Erlaub... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der W.B. GmbH gemäß § 15 Abs. 5 AWG. Die letztgenannte Gesellschaft verfügt über eine umfassende Sammelerlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 AWG aufgrund mehrerer Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich. Von dieser Erlaubnis sind Schlüsselnummern umfaßt, die sich auch auf krankenhausspezifische Abfälle beziehen. Zur Sammlung von Zytostatika mit der Schlüsselnummer 53510 gemäß ÖNORM S 2101 war diese Gesellschaft jedoch nicht... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs4;AWG 1990 §15 Abs5;
Rechtssatz: Wird eine von einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs 1 und § 15 Abs 4 AWG 1990 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Erlaubnis gedeckte Tätigkeit ausgeführt, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den abfallrechtlichen Geschäftsfü... mehr lesen...
Mit dem im Devolutionswege ergangenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 war dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers und -beseitigers von Abfällen pflanzlicher und tierischer Fettprodukte mit den Schlüsselnummern 12101, 12302, 12303, 12304, 12501, 12503 der ÖNORM S 2100 sowie die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonder... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs4;AWG 1990 §15 Abs8;AWG 1990 §39 Abs1 litb Z8;AWG 1990 §45 Abs2;SAG §11 Abs2;SAG §11 Abs3;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Wurde vom BMUJF in der
Begründung: eines Berufungsbescheides davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen die Auflage des Erlaubniserteilungsbescheides n... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs4;AWG 1990 §39 Abs1 litb Z8;AWG 1990 §45 Abs2;SAG §11 Abs2;SAG §11 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Bedarf die Anlage nach den in der Auflage zur Erlaubnis genannten Gesetzen keiner Bewilligung, dann kann das Fehlen einer Anlagenbewilligung zufolge der Bewilligungsfreiheit des Anlagenbetriebes keinen Verstoß gegen di... mehr lesen...