Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AWG 1990 §15 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde 1. (zu Zl. 2001/07/0116) des
R und 2. (zu Zl. 2001/07/0117) der W, beide in K, beide vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Hilmgasse 10, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1. vom 18. Juli 2001, Zl. uvs-2000/3/066-1 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), und
2. vom 18. Juli 2001, Zl. uvs-2000/3/065-1 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 14. Juli 2000 wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L Deponie GmbH, welche der persönlich haftende Gesellschafter der Firma L Deponie GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass diese Firma gefährlichen Abfall, nämlich "Sandfanginhalte, ölhaltig", mit der Schlüsselnummer 54701 in W auf der Deponie "R" von der Firma H Entsorgungs GmbH an näher bezeichneten Tagen im Jahr 1999 übernommen habe, ohne dass die Firma L Deponie GmbH & Co KG eine Erlaubnis des Landeshauptmannes im Sinne des § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes besitze oder eine Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 11 des Abfallwirtschaftsgesetzes getätigt habe.
Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) verhängt.
In der Begründung heißt es - auf das Wesentliche zusammengefasst -, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1988 decke entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdeführers nicht die ihm vorgeworfene Übernahme gefährlicher Abfälle. Der vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte § 45 Abs. 16 AWG komme nicht zum Tragen, weil sich die Einstufung des Abfalls nicht geändert habe. Bezüglich der Angaben des Erstbeschwerdeführers bei seiner mündlichen Einvernahme vor der BH, wonach die Firma L MTU GmbH in den Bundesländern Steiermark und Kärnten eine entsprechende Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG besitze und diese Tatsache dem Landeshauptmann von Tirol angezeigt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Firma L Abfallentsorgung W-Dorf GmbH zwar mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 an den Landeshauptmann von Steiermark bekannt gegeben habe, dass sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers und eines Abfallbehandlers nunmehr auch im Bundesland Tirol, insbesondere auf der Mülldeponie R, ausübe; mit Schreiben vom 16. Februar 2000 habe jedoch die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass die Firma L Deponie GmbH & Co KG im Bundesland Tirol keine Erlaubnis gemäß § 15 AWG besitze und auch die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG bezüglich der Deponie "R" nicht vorlägen. Es sei daher darauf hinzuweisen, dass die Firma L Deponie GmbH & Co KG weder über eine Erlaubnis nach § 15 AWG verfüge noch eine gesetzeskonforme Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 11 AWG getätigt habe.
Die Auffassung des Erstbeschwerdeführers, durch die Bekanntgabe eines Deponieleiters im Sinne des § 25 der Deponieverordnung sei ein Wechsel in der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingetreten, treffe nicht zu.
Mit Straferkenntnis der BH vom 14. Juli 2000 wurde über die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls wegen Übertretung des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Der Tatvorwurf ist derselbe wie der im Straferkenntnis gegen den Erstbeschwerdeführer. Auch die Begründung ist identisch.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer eine gemeinsame Berufung. Darin brachten sie vor, durch die Namhaftmachung eines Deponieleiters im Sinne des § 25 der Deponieverordnung am 1. Juli 1998 sei es zu einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gekommen. Weiters sei die Übernahme gefährlicher Abfälle der in Rede stehenden Art durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1988 gedeckt. Es sei auch noch nie zu Problemen mit der Abfallübernahme und -ablagerung gekommen. Die Deponie werde ordnungsgemäß betrieben. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde komme § 45 Abs. 16 AWG zur Anwendung. Auch die Richtlinie 99/31/EG biete eine Grundlage für die Lagerung dieser Abfälle. Es sei auch eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden. Selbst wenn man ein Verbot der Ablagerung gefährlicher Abfälle auf der Deponie annehme, treffe die Beschwerdeführer nur geringes Verschulden, weil sie guten Glaubens der Meinung hätten sein können, dass gefährliche Abfälle abgelagert werden dürften.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer insoweit Folge, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf fünf Tage herabgesetzt und verfügt wurde, dass im Spruch der Passus "oder eine Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 11 Abfallwirtschaftsgesetz getätigt hat" zu entfallen hat.
In der Begründung heißt es, es stehe auf Grund des Akteninhaltes fest und werde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass die Firma H Entsorgung GmbH der L Deponie GmbH & Co KG große Mengen von "Sandfanginhalten, ölhaltig" mit der Schlüsselnummer 54701 (gefährlicher Abfall gemäß Festsetzungsverordnung) in W zum Zweck der Ablagerung auf der Deponie R übergeben habe. Persönlich haftender Gesellschafter der Firma L Deponie GmbH & Co KG sei die Firma L Deponie GmbH. Geschäftsführer der L Deponie GmbH seien die Beschwerdeführer. Die L Deponie GmbH & Co KG verfüge für das Bundesland Tirol nicht über eine Bewilligung des Landeshauptmannes nach § 15 AWG. Die Beschwerdeführer hätten zwar eine Anzeige beim Landeshauptmann der Steiermark erstattet, der hiefür jedoch keine Zuständigkeit besitze, wobei sich diese Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 AWG nur auf das Sammeln beziehe.
Durch die Bestellung eines Organs nach § 25 der Deponieverordnung habe sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht geändert.
Aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1988 könne kein Erlaubnis zur Ablagerung gefährlicher Sonderabfälle in der Deponie R hergeleitet werden.
§ 45 Abs. 16 AWG komme nicht zur Anwendung, da sich an der Einstufung des gegenständlichen Abfalles, nämlich "Sandfanginhalte, ölhaltig" nichts geändert habe.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, der Unrechtsgehalt der Tat sei erheblich, da durch die Bestimmungen des AWG eine Beeinträchtigung der Umwelt hintangehalten werden solle und die Beschwerdeführer diesen Intentionen durch ihr Verhalten zuwider gehandelt hätten. Mildernd bei Bemessung der Strafe sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen nichts. Im Hinblick auf den Strafrahmen bis zu S 500.000,-
- sei die Strafe mit 10 % des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Bereich desselben bemessen, sodass seine Herabsetzung nicht mehr geboten sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, sie seien für die ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich. Sie begründen dies damit, dass bereits 1998 ein Deponieleiter im Sinne des § 25 der Deponieverordnung bestellt worden sei. Dadurch sei ein Wechsel in der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingetreten. Die Zweitbeschwerdeführerin könne überdies auch deswegen nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil die L Deponie GmbH & Co KG bereits mit Schriftsatz vom 19. März 1998 den Erstbeschwerdeführer als abfallrechtlichen Geschäftsführer im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG namhaft gemacht habe.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Die in § 9 Abs. 1 VStG normierte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen steht unter einem zweifachen Vorbehalt. Diese Verantwortlichkeit besteht nur dann, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und wenn nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.
Die Beschwerdeführer meinen offensichtlich, dass § 25 der Deponieverordnung "anderes" im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestimme.
§ 25 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, lautet:
"Deponiepersonal
(1) Der Deponiebetreiber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen, mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen. Verlässlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit gewährleisten, dass die Tätigkeit eines Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle sorgfältig und fachgerecht ausgeübt wird und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.
...
(3) Der Deponiebetreiber und der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter haben Sorge dafür zu tragen, dass das übrige Deponiepersonal, das insbesondere die Laboranalysen sowie die visuellen Kontrollen durchführt, zuverlässig ist und über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde verfügt.
(4) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Übernahmezeiten von Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs- und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 sowie für die Entnahme der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender Abfälle, können zugelassen werden."
Den Beschwerdeführern wird eine Übertretung des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG zum Vorwurf gemacht.
Nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt.
Nach § 15 Abs. 1 AWG bedarf derjenige, der gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), - unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 - hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
Das Sammeln bzw. Behandeln gefährlicher Abfälle erfolgte im Beschwerdefall durch die L Deponie GmbH & Co KG. Diese hätte vor Aufnahme dieser Tätigkeit um die Erlaubnis nach § 15 AWG ansuchen müssen. Dass sie das nicht getan hat, haben ihre handelsrechtlichen Geschäftsführer zu verantworten. Zu den Aufgaben eines Organs nach § 25 der Deponieverordnung gehört die Einholung der Erlaubnis nicht. Der Verweis auf die Namhaftmachung eines solchen Organs geht daher von vornherein ins Leere.
Aus denselben Gründen kommt der Leiter der Deponieeingangskontrolle auch nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG in Betracht.
Wenn die Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns gefährlicher Abfälle oder Altöle im Sinne des § 15 Abs. 1 AWG nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist nach § 15 Abs. 5 AWG eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Behauptung, die L Deponie GmbH & Co KG habe bereits mit Schriftsatz vom 19. März 1998 den Erstbeschwerdeführer als abfallrechtlichen Geschäftsführer im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG namhaft gemacht, wird erstmals in der Beschwerde aufgestellt und stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Abgesehen davon könnte allein die Namhaftmachung des Erstbeschwerdeführers als abfallrechtlicher Geschäftsführer keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführen.
§ 15 Abs. 5 AWG sieht vor, dass die Bestellung des Geschäftsführers einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4 bedarf. Daraus ist zu folgen, dass erst mit der Erteilung dieser Erlaubnis die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Geschäftsführer übergeht. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, 97/07/0172 (VwSlg. 14.843/A), und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass bereits die Namhaftmachung einer Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zum Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit führe, ist unzutreffend.
In dem erwähnten Erkenntnis ging es nämlich um den in § 15 Abs. 6 AWG geregelten Fall des Ausscheidens eines gemäß § 15 Abs. 5 bestellten Geschäftsführers und der Nominierung eines neuen Geschäftsführers. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis ausgesprochen hat, ist für diesen - aber auch nur für diesen Fall - eine Sonderregelung getroffen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bereits mit der Namhaftmachung des neuen Geschäftsführers an die Behörde auf diesen neuen Geschäftsführer übergehen lässt. Dies gilt aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 5 nicht für die (erstmalige) Bestellung des Geschäftsführers.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, für die Deponie R gebe es eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1988, die auch gefährliche Abfälle erfasse.
Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die wasserrechtliche Bewilligung zur Übernahme des gefährlichen Abfalls "Sandfanginhalte, ölhaltig" ermächtigt oder nicht. Darauf kommt es nämlich im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätten es zu verantworten, dass die Deponie GmbH & Co KG gefährlichen Abfall auf der Deponie R übernommen habe, ohne dass das genannte Unternehmen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes nach § 15 AWG besitzt.
Die nach § 15 AWG erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler ist zu unterscheiden von der Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage im Sinne der §§ 28 und 29 AWG. Die wasserrechtliche Bewilligung könnte, falls sie die Übernahme und Behandlung von Abfällen der in Rede stehenden Art umfasst, die sonst nach den §§ 28 und 29 AWG erforderliche Genehmigung ersetzen, da § 44 Abs. 6 AWG bestimmt, dass Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Die Erlaubnis nach § 15 AWG muss aber zu einer Anlagengenehmigung im Sinne der §§ 28 und 29 AWG bzw. deren Surrogat im Sinne der Übergangsbestimmungen hinzutreten. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis verlangt, dass die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist und dass der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager verfügt, also eine genehmigte Betriebsanlage als Voraussetzung, nicht aber als Ersatz für die Erlaubnis nach § 15 festsetzt.
Einen Ersatz für eine Erlaubnis nach § 15 sieht § 45 Abs. 2 AWG vor. Nach dieser Bestimmung gelten Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, als Erlaubnisse im Sinne des § 15 AWG.
Dass die L Deponie GmbH & Co KG über einen Ersatz für die Erlaubnis nach § 15 AWG im Sinne des § 45 Abs. 2 leg. cit. verfüge, wurde weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet.
Die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 9 AWG, die denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig waren sowie Betreibern öffentlicher Sammelstellen eine sechsmonatige Frist nach dem Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 einräumte, innerhalb der sie die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen hatten und bestimmt, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden darf, spielt im vorliegenden Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte, dass die L Deponie GmbH & Co KG eine solche Erlaubnis innerhalb der erwähnten Frist beantragt habe, ebenfalls keine Rolle.
Die Beschwerdeführer meinen, die Übernahme gefährlicher Abfälle auf der Deponie R sei durch § 45 Abs. 16 AWG gedeckt.
Die Verfassungsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG lautet:
"Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt werden."
Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Anlagengenehmigung, nicht aber auf die Erlaubnis nach § 15 AWG und ist daher im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen erübrigt sich von Vornherein, da diese Richtlinie schon aus zeitlichen Gründen für den Beschwerdefall keine Rolle spielen kann.
Den Beschwerdeführern werden Verwaltungsübertretungen im Jahr 1999 zur Last gelegt. Die Richtlinie über Abfalldeponien ist nach ihrem Art. 19 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (16. Juli 1999) in Kraft getreten. Nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten hatten also nach dem 16. Juli 1999 zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Während dieses Zeitraumes konnte die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung entfalten. Sie spielt daher für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, die im Jahr 1999 begangen wurden, keine Rolle.
Die Beschwerdeführer meinen, die angefochtenen Bescheide seien zu Unrecht auf § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG statt auf § 39 Abs. 1 lit. c Z. 9 leg. cit. gestützt worden. Es sei zwar richtig, dass die L Deponie GmbH & Co KG über keine Erlaubnis des Landeshauptmannes nach § 15 Abs. 1 AWG verfüge und selbst keine Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 11 AWG getätigt habe. Die L Deponie GmbH sei aber zu 100 % eine Tochtergesellschaft der L MTU GmbH. Hinsichtlich dieser Gesellschaft habe der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 2. April 2001 von Amts wegen gemäß § 15 Abs. 1 AWG Feststellungen über die Sammler- und Behandlererlaubnis gefasst, womit die bisher existierenden verschiedenen Sammler- und Behandlererlaubnisse des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Landeshauptmannes von Steiermark und des Landeshauptmannes von Kärnten außer Kraft getreten seien. Nach dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. April 2001 habe die L MTU GmbH eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Sammeln aller im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 der Festsetzungsverordnung 1997 genannten gefährlichen Abfälle und Altöle mit Ausnahme der gefährlichen Abfallarten Versuchstiere, infektiöser Mist und infektiöse Gülle. Zwischen der L Deponie GmbH & Co KG und der L MTU GmbH andererseits liege ein konzernmäßiger Zusammenschluss im Sinne des § 15 Abs. 6a AWG vor. Der Begriff der "konzernmäßigen" Zusammenschlüsse im Sinne des § 15 Abs. 6a AWG sei nach den herrschenden gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Mit dem in § 15 Abs. 6a AWG verwendeten Begriff "Zusammenschlüsse" sei keineswegs eine Verschmelzung gemeint, sondern ein konzernmäßiger Zusammenschluss durch Beteiligung eines rechtlich selbstständigen Unternehmens an einem anderen Unternehmen unter beherrschendem Einfluss. Im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 AktG, § 244 Abs. 1 HGB und § 110 Abs. 6 bis 6b ArbVG liege im vorliegenden Fall zwischen der L MTU GmbH als Muttergesellschaft und der L Deponie GmbH & Co KG als Tochtergesellschaft ein (konzernmäßiger) Zusammenschluss im Sinne des § 15 Abs. 6a AWG vor.
Nach § 15 Abs. 6a AWG hat bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Belege dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
Wie diese Bestimmung auszulegen ist, insbesondere ob der Begriff der "Zusammenschlüsse" den ihm von den Beschwerdeführern unterstellten Inhalt hat oder ob er der gleich lautenden Umschreibung der "Umgründung" im § 202 Abs. 2 HGB nachgebildet ist und sich damit hinsichtlich der "Zusammenschlüsse" am Umgründungssteuergesetz orientiert, braucht nicht geprüft zu werden. Die Beschwerdeführer haben nämlich im Verwaltungsstrafverfahren nie einen Sachverhalt behauptet, wie sie ihn jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem Titel eines "konzernmäßigen Zusammenschlusses" zwischen der L MTU GmbH und der L Deponie GmbH & Co KG vortragen. Diese erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Davon abgesehen kommt die Regelung des § 15 Abs. 6a, wie ihr Wortlaut zeigt, nur dort zum Tragen, wo es einen Rechtsnachfolger des Inhabers der Erlaubnis nach § 15 AWG gibt. Dass aber die L Deponie GmbH & Co KG die Rechtsnachfolgerin der L MTU GmbH ist, wird von den Beschwerdeführern selbst nicht behauptet.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sei mangelhaft bestimmt, weil sich darin das Wort "Übernahme" gefährlicher Abfälle finde, ein Ausdruck, der weder in § 15 Abs. 1 AWG noch in § 2 Abs. 9 leg. cit. enthalten sei.
§ 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG formuliert den Straftatbestand dahingehend, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Nach § 2 Abs. 9 AWG ist Abfallsammler, wer von Dritten
erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere
1. abholt,
2. entgegennimmt oder
3. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich
verfügt.
Die "Übernahme" ist nichts anderes als die Entgegennahme. Der Spruch der Straferkenntnisse ist daher ausreichend bestimmt.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer wurde die Strafe nicht gesetzmäßig festgelegt. Die belangte Behörde habe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wenn sie ausführe, der Unrechtsgehalt der Tat sei erheblich, da durch die Bestimmungen des AWG eine Beeinträchtigung der Umwelt hintangehalten werden solle und die Beschwerdeführer diesen Intentionen durch ihr Verhalten zuwider gehandelt hätten. Damit nehme die Behörde auf den Unrechtsgehalt als Erschwerungsgrund Bezug, welcher bereits in der Strafandrohung des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG enthalten sei. Selbst wenn aber die Verwaltungsübertretung verwirklicht sein sollte, habe die belangte Behörde nicht ausreichend Bedacht darauf genommen, dass die Beschwerdeführer einem nahezu Schuld ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen seien, weil sie gemeint hätten, der rechtskräftige Wasserrechtsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 1988 decke die Übernahme der Abfälle. Die Strafe sei auch zu hoch. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht gesetzmäßig festgesetzt worden, weil das jeweilige Verhältnis bei der Geldstrafe einerseits und der Ersatzfreiheitsstrafe andererseits nicht einmal annähernd in einem proportionalen Verhältnis zueinander stehe. Während nämlich hinsichtlich der Geldstrafe ein Zehntel der gesetzlichen Höchststrafe verhängt worden sei, entspreche die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mehr als einem Drittel des in § 16 Abs. 2 VStG vorgesehenen Höchstausmaßes.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit ihren Ausführungen über den Unrechtsgehalt der Tat diesen nicht als Erschwerungsgrund herangezogen. Vielmehr heißt es in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausdrücklich, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Die Ausführungen über einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gehen daher ins Leere.
Dass eine Anlagengenehmigung nicht die Genehmigung nach § 15 AWG ersetzt, ist unmittelbar aus dem Gesetz ersichtlich. Die Beschwerdeführer hatten die Pflicht, sich über die Rechtslage zu informieren. Von einem Schuld ausschließenden Rechtsirrtum oder einem einem solchen gleichkommenden Umstand kann also keine Rede sein.
Ob die Deponie seit Jahren ohne Beanstandung betrieben wurde, ist für die Frage der Strafbemessung bei einer Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG ohne Bedeutung.
Eine Vorschrift des Inhalts, dass das Verhältnis der Ersatzfreiheitsstrafe zu dem in § 16 Abs. 2 VStG festgesetzten Höchstausmaß im selben Verhältnis stehen müsse wie die Geldstrafe zu dem in der jeweiligen Verwaltungsvorschriften festgesetzten Höchstausmaß, gibt es nicht.
Schließlich machen die Beschwerdeführer geltend, es habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden. Sie hätten nämlich entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Nach § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung die erstinstanzlichen Straferkenntnisse deswegen als rechtswidrig bekämpft, weil durch die Namhaftmachung eines Deponieleiters im Sinne des § 24 der Deponieverordnung ein Wechsel in der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingetreten sei, die Übernahme gefährlicher Abfälle durch den wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1988 gedeckt sei, ohne dass es noch einer Erlaubnis nach § 15 AWG bedürfe, die Übernahme auch im § 45 Abs. 16 AWG und in einer Richtlinie der EG Deckung finde und weil die Strafe zu hoch sei.
Damit haben die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Bei den durch ihre Berufung aufgeworfenen Fragen handelt es sich nämlich ausschließlich um Rechtsfragen. Sachverhaltsermittlungen waren nicht erforderlich.
Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin weisen, dass sie auch die Frage der Beschaffenheit der Sickerwässer aufgeworfen hätten, so ist ihnen zu erwidern, dass diese für den vorliegenden Zusammenhang ohne jede rechtliche Bedeutung ist. Gleiches gilt für die von ihnen gestellten Beweisanträge, etwa jenen auf Vernehmung eines bestimmten Ministerialbeamten zur Auslegung des Wasserrechtsbescheides aus dem Jahr 1988.
Die belangte Behörde hatte daher bei der Entscheidung über die Berufung ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, keine Sachverhaltsfragen.
Die Formulierung in § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG, dass von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung "behauptet" wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung schon dann nicht erfüllt ist, wenn der Berufungswerber Sachverhaltsfragen aufwirft, die für die Entscheidung über die Berufung keine Bedeutung haben.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung erfolgte daher zu Recht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Februar 2002
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X00Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013