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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Wird eine von einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs 1 und § 15 Abs 4 AWG 1990 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Erlaubnis gedeckte Tätigkeit ausgeführt, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990, von der allenfalls auch den Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs 1 AWG 1990 treffenden strafrechtlichen Verantwortung abgesehen (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009