RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs4;
AWG 1990 §15 Abs5;
AWG 1990 §15 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117

Rechtssatz

§ 15 Abs. 5 AWG 1990 sieht vor, dass die Bestellung des Geschäftsführers einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4 bedarf. Daraus ist zu folgern, dass erst mit der Erteilung dieser Erlaubnis die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Geschäftsführer übergeht. Anderes gilt für den in § 15 Abs. 6 AWG 1990 geregelten Fall des Ausscheidens eines gemäß § 15 Abs. 5 bestellten Geschäftsführers und der Nominierung eines neuen Geschäftsführers. Für diesen - aber auch nur für diesen Fall - ist eine Sonderregelung getroffen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bereits mit der Namhaftmachung des neuen Geschäftsführers an die Behörde auf diesen neuen Geschäftsführer übergehen lässt. Dies gilt aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 5 nicht für die (erstmalige) Bestellung des Geschäftsführers (Hinweis E 26. 2. 1998, 97/07/0172, Vwslg 14843 A/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X02

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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