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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117Rechtssatz
§ 15 Abs. 5 AWG 1990 sieht vor, dass die Bestellung des Geschäftsführers einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4 bedarf. Daraus ist zu folgern, dass erst mit der Erteilung dieser Erlaubnis die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Geschäftsführer übergeht. Anderes gilt für den in § 15 Abs. 6 AWG 1990 geregelten Fall des Ausscheidens eines gemäß § 15 Abs. 5 bestellten Geschäftsführers und der Nominierung eines neuen Geschäftsführers. Für diesen - aber auch nur für diesen Fall - ist eine Sonderregelung getroffen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bereits mit der Namhaftmachung des neuen Geschäftsführers an die Behörde auf diesen neuen Geschäftsführer übergehen lässt. Dies gilt aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 5 nicht für die (erstmalige) Bestellung des Geschäftsführers (Hinweis E 26. 2. 1998, 97/07/0172, Vwslg 14843 A/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X02Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013