IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgeric... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 21.06.2018 Norm: AWG 2002 §1 Abs3AWG 2002 §2 Abs1 Z1AWG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es mu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 21.06.2018 Norm: AWG 2002 §1 Abs3AWG 2002 §2 Abs1 Z1AWG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: Die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht. Aber nicht jede beliebige Gebrauchsform kann die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG ... mehr lesen...