Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht. Aber nicht jede beliebige Gebrauchsform kann die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt für die Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 2013/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Altfahrzeug; bestimmungsmäßiger Gebrauch; Entledigungsabsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2097.001.2017Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018