RS Lvwg 2018/6/21 LVwG-S-2097/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §2 Abs3

Rechtssatz

Die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht. Aber nicht jede beliebige Gebrauchsform kann die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt für die Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 2013/07/0032).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Altfahrzeug; bestimmungsmäßiger Gebrauch; Entledigungsabsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2097.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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