Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Altfahrzeug; bestimmungsmäßiger Gebrauch; Entledigungsabsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2097.001.2017Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018