RS Lvwg 2018/6/21 LVwG-S-2097/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §2 Abs3

Rechtssatz

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Altfahrzeug; bestimmungsmäßiger Gebrauch; Entledigungsabsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2097.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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