Norm: ASGG §45 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen, bei denen es (auch) um das Nutzungsrecht an einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung geht, sind auch dann mit einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Betrag zu bewerten, wenn es sich nicht um reine Bestandstreitigkeiten handelt. Entscheidungstexte 9 ObA 1016/93 Entscheidungstext OGH 08... mehr lesen...
Norm: ASGG §45 Abs2
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht gegen die sinngemäß anzuwendenden Bewertungsvorschriften verstoßen, gilt seine unrichtige Bewertung als nicht beigesetzt; die Revision ist als ordentliche Revision zu behandeln. Entscheidungstexte 9 ObA 29/93 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 29/93 Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost) ... mehr lesen...
Norm: ASGG §45 Abs2JN §58
Rechtssatz: Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, auf Grund einer arbeitsvertragswidrigen Versetzung nicht zur Ausübung der anderen Tätigkeit verpflichtet zu sein, ist bei unbestimmter Dauer der durch die Versetzung verursachten Entgeltschmälerung mit dem Zehnfachen des entgehenden Jahresentgelts zu bewerten. Entscheidungstexte 9 ObA 29/93 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ASGG §45 Abs1 Z1ASGG §45 Abs2ZPO §419 AZPO §500 Abs3 IIIb
Rechtssatz: Gründet sich sowohl das Bruttobegehren, als auch das Feststellungsbegehren auf die arbeitsvertragswidrige Versetzung, so muß das Berufungsgericht für die Frage der Revisionszulässigkeit aussprechen, ob der Wert des Feststellungsbegehren zusammen mit diesem Leistungsbegehren S 50000,-- übersteigt. Das Nachholen dieses unvollständigen Ausspruches im Wege der Urteilsberich... mehr lesen...
Norm: ArbVG §106ASGG §45 Abs2
Rechtssatz: Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung nach § 106 ArbVG richtet sich die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 45 Abs 2 ASGG nach § 58 Abs 2 JN. Es ist daher auf das mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses verbundene, wenngleich auch nicht den Gegenstand des Prozesses bildende Arbeitsentgelt Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...