Norm
ASGG §45 Abs2Rechtssatz
Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, auf Grund einer arbeitsvertragswidrigen Versetzung nicht zur Ausübung der anderen Tätigkeit verpflichtet zu sein, ist bei unbestimmter Dauer der durch die Versetzung verursachten Entgeltschmälerung mit dem Zehnfachen des entgehenden Jahresentgelts zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046516Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_003