Norm
ArbVG §106Rechtssatz
Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung nach § 106 ArbVG richtet sich die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 45 Abs 2 ASGG nach § 58 Abs 2 JN. Es ist daher auf das mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses verbundene, wenngleich auch nicht den Gegenstand des Prozesses bildende Arbeitsentgelt Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051152Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00251_8800000_002