Norm
ASGG §45 Abs2Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht gegen die sinngemäß anzuwendenden Bewertungsvorschriften verstoßen, gilt seine unrichtige Bewertung als nicht beigesetzt; die Revision ist als ordentliche Revision zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011