Norm
ASGG §38 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 4 ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085591Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00011_9000000_004