Norm
ASGG §38 Abs4Rechtssatz
Wird eine Klage von einem Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen; daß die bezirksgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei und erfolgt über einen gemäß § 230 a ZPO gestellten Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung an das Arbeitsgericht und Sozialgericht so tritt die Bindungswirkung gemäß § 38 Abs 4 ASGG nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085578Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00011_9000000_003