RS OGH 1990/1/31 9ObA11/90

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

ASGG §38 Abs4

Rechtssatz

Wird eine Klage von einem Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen; daß die bezirksgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei und erfolgt über einen gemäß § 230 a ZPO gestellten Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung an das Arbeitsgericht und Sozialgericht so tritt die Bindungswirkung gemäß § 38 Abs 4 ASGG nicht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085578

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00011_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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