Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 teilten die Beschwerdeführer dem S. die Auflösung seines Dienstverhältnisses zum 30. Juni 2005 mit. Die Kündigungsfrist betrage fünf Monate. Der letzte Absatz dieses Schreibens lautet: "Es liegt in unserem eigenen Interesse, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, mit all unserem Einsatz, dass wir diese Zeilen zurückziehen und an einer weiteren gemeinsamen Zukunft arbeiten können." Mit Schreiben vom 2. September 2005 legte die Kärntner Gebiet... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AlVG 1977 §9 Abs6 idF 2004/I/077;AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2001/I/103;AMPFG 1994 §5b Abs2 Z4;
Rechtssatz: Eine Wiedereinstellungszusage im Sinne des § 9 Abs. 7 (jetzt: 6) AlVG, also auf Grund des Gesetzesverweises daher auch im Sinne des § 5b Abs. 2 Z. 4 AMPFG, erfordert jedenfalls, dass in der Wiedereinstellungszu... mehr lesen...
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit dem Beschwerdeführer am 11. Jänner 2001 eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Demnach sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 28. Dezember 2000 eine Beschäftigung als Fliesenleger beim Dienstgeber T. mit möglichem Arbeitsantritt am 9. Jänner 2001 zugewiesen worden. Dagegen brachte der Beschwerdeführer die Einwendung vor, er würde vorauss... mehr lesen...
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit dem Beschwerdeführer am 4. April 2001 eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Diesem Nichtzustandekommen war folgendes an das AMS gerichtetes Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vorangegangen: "Sehr geehrter Herr B., auf besonderes Verlangen des AMS M. bewerbe ich mich hiermit doch um die am MO 2/4/2001 von Fr. L.S. erhaltene Stel... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §9 Abs5;AlVG 1977 §9 Abs6;AlVG 1977 §9 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/08/0129 E 20. Dezember 1994 RS 4
(Hier: In § 9 Abs 6 und 7 AlVG ist somit vom Gesetzgeber zum
Ausdruck gebracht worden, dass der Beseitigung der
Arbeitslosigkeit Vorrang vor einer verbindlichen
Wiedereinstellungszusage zukommt.) Stammrechtssatz Unt... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §9 Abs5;AlVG 1977 §9 Abs6;AlVG 1977 §9 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/08/0129 E 20. Dezember 1994 RS 4
(Hier: In § 9 Abs 6 und § 7 AlVG ist somit vom Gesetzgeber zum
Ausdruck gebracht worden, dass der Beseitigung der
Arbeitslosigkeit Vorrang vor einer verbindlichen
Wiedereinstellungszusage zukommt.) Stammrechtssatz U... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 26. November 1992 sprach das Arbeitsamt Neusiedl am See aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 9. November 1992 bis 6. Dezember 1992 den Anspruch auf Arbeitlosengeld verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung bei den Firmen S in F und D in N ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe: für eine Nachsicht lägen nicht vor.... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §9 Abs5;AlVG 1977 §9 Abs6;AlVG 1977 §9 Abs7;
Rechtssatz: Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd § 9 Abs 5 AlVG ist, wie § 9 Abs 6 und Abs 7 AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen... mehr lesen...