Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs5;Rechtssatz
Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd § 9 Abs 5 AlVG ist, wie § 9 Abs 6 und Abs 7 AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080129.X04Im RIS seit
18.10.2001