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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0129 E 20. Dezember 1994 RS 4 (Hier: In § 9 Abs 6 und § 7 AlVG ist somit vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beseitigung der Arbeitslosigkeit Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zukommt.)Stammrechtssatz
Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd § 9 Abs 5 AlVG ist, wie § 9 Abs 6 und Abs 7 AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080019.X02Im RIS seit
13.08.2002