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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Verstoß des Ausschlusses bestimmter Ausländer vom Bezug der Notstandshilfe gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Eigentums der Europäischen Menschenrechtskonvention; Recht auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht im Sinne der Konvention; Zugehörigkeit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Sozialversicherung aufgrund des Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung; keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein und inländischen bzw diesen gleichgestellten ausländischen ArbeitslosenRechtssatz
Teilweise Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung von Teilen des §33 und §34 AlVG.
§33 Abs2 lita AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, sowie §34 Abs3 und Abs4 dieses Gesetzes idF BGBl. Nr. 416/1992 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
§34 Abs3 AlVG steht mit der Bestimmung des §33 Abs2 lita leg.cit. insofern in untrennbarem Zusammenhang, als durch die beiden Bestimmungen gemeinsam jene Gruppe von Arbeitslosen abgegrenzt wird, für die bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Notstandshilfe zu gewähren ist.
Nicht aufrecht zu halten ist aber die Annahme eines untrennbaren Zusammenhanges hinsichtlich des Abs2. Diese Bestimmung steht weder zu §33 Abs2 lita AlVG noch zu den Abs3 und 4 des §34 leg.cit. in einem derartigen Zusammenhang, daß es im Falle des Zutreffens der aufgeworfenen Bedenken erforderlich wäre, die Bestimmung, auf die sich die Bescheide unmittelbar ja nicht gründen, mit aufzuheben. Eine Auslegung der Bestimmung in einer Weise, daß durch sie die Anspruchsvoraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft konstituiert würde, verbietet sich angesichts des materiellen Teils dieser Entscheidung und der Umstand, daß die Ermächtigung an den Bundesminister zur Erlassung einer Gleichstellungsverordnung, von der schon bislang kein Gebrauch gemacht wurde, durch Aufhebung des §33 Abs2 lita AlVG unanwendbar würde, begründet für sich noch keinen untrennbaren Zusammenhang (vgl. etwa VfSlg. 11.591/1987, VfGH 14.03.97, G392/96 ua.).
Art14 EMRK erweitert für sich zwar nicht den Gleichheitsgrundsatz (vgl. VfSlg. 7909/1976, 10.324/1985) und hat auch keine selbständige, von den übrigen normativen Vorschriften der Konvention losgelöste Bedeutung (vgl. EGMR 23.07.68, Belgischer Sprachenstreit, deutsche Übersetzung abgedruckt in EuGRZ 1975, 298); diese Bestimmung verlangt aber, daß der Genuß der Rechte und Freiheiten, die durch die EMRK gewährt sind, ohne Benachteiligung gewährleistet wird. Es widerspricht daher Art14 EMRK, Konventionsrechte in diskriminierender Weise einer Gruppe von Normadressaten vorzuenthalten (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, 1996, 437 ff.).
Der EGMR hat in seinem Urteil vom 16.09.96, Nr. 39/1995/545/631 (Gaygusuz gegen Österreich; die folgenden Zitate sind der Wiedergabe in ÖJZ 1996, 955 f., entnommen) entschieden, daß das durch das AlVG eingeräumte Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art1 1. ZP EMRK darstellt.
Der Verfassungsgerichtshof folgt - in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur - dieser Auffassung und schließt sich der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht im Sinn des Art1 1. ZP EMRK an. Ausschlaggebend dafür ist der auch vom EGMR in der zitierten Entscheidung hervorgehobene Umstand, daß es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handelt, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht.
Daß es sich bei der Notstandshilfe um Fürsorgeleistungen im rechtstechnischen Sinn handelt, ist schon aus kompetenzrechtlichen Gründen auszuschließen (vgl. schon VfSlg. 2841/1955). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung nie Zweifel an der Zuordnung des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Sozialversicherung gehegt (vgl. zuletzt etwa VfGH 12.06.97, B1205/96, uvam.).
Für die Beantwortung der Frage, ob Ansprüche auf Notstandshilfeleistungen Rechte im Sinne des Art1 des 1. ZP EMRK sind, kommt es weder auf die Etikettierung noch auf einzelne Voraussetzungen ihrer Berechnung an, sondern auf den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung. Ein solcher besteht innerhalb der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefaßten Riskengemeinschaft (vgl. VfGH 12.06.97, B1205/96), in der sich die Kreise der beitragspflichtigen und der leistungsberechtigten Versicherten weitgehend decken, zweifellos.
Der Zusammenhang zwischen den Leistungen der Versicherten einerseits und den aus der Versicherung resultierenden Leistungsansprüchen ist angesichts der Regelung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. 315/1994, (in der zuletzt durch BGBl. I 30/1998 geänderten Fassung) für die Arbeitslosenversicherung insgesamt gegeben.
Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung allenfalls auch weitere Ausgaben aus dem Gebarungskomplex der Arbeitsmarktpolitik zuzuordnen sein könnten (zB anteilige Verwaltungskosten oder Überweisungen an die Pensionsversicherungsanstalten), kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Leistungen der Arbeitslosenversicherung jedenfalls im großen und ganzen aus den Beiträgen der Versicherten bestritten werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Prüfungsbeschluß verfassungsrechtliche Bedenken ob der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein (und diesen gleichgestellten Personen) einerseits und österreichischen und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits geäußert (siehe hiezu vor allem EGMR, Urteil vom 16.09.96, Nr. 39/1995/545/631 - Gaygusuz gegen Österreich).
Es ist dem Gesetzgeber durch Art14 EMRK keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren.
Den vom Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem EGMR formulierten Bedenken ist die Bundesregierung nicht entgegengetreten und auch sonst ist im verfassungsgerichtlichen Verfahren nichts hervorgekommen, was die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Normadressaten rechtfertigen könnte. Die eine bestimmte Gruppe von ausländischen Arbeitslosen diskriminierenden Vorschriften des AlVG widersprechen daher Art14 EMRK in Verbindung mit Art1
1. ZP EMRK und waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Angesichts des Umstandes, daß die Verfassungswidrigkeit (hier: von Teilen des §33 und §34 AlVG) in einem Verstoß gegen die EMRK besteht, empfahl es sich, eine Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung nicht zu bestimmen; denn während des Laufes einer solchen Frist wären die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen zwar verfassungsrechtlich immunisiert, ihre Anwendung würde aber zu einem vom EGMR wahrzunehmenden Verstoß gegen die Konvention führen.
Eine Erstreckung der Anlaßfallwirkung auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle, die teils zu Gesetzesprüfungsanträgen geführt haben, die beim Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen werden konnten, teils aus zeitlichen Gründen noch zu keinem Gesetzesprüfungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof führen konnten, entspricht der ständigen Praxis des Verfassungsgerichtshofes. Hätte der Gerichtshof aber die Anlaßfallwirkung nur auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtssachen erstreckt, käme es insofern zu unbilligen Härten, als angesichts der Entscheidung, für den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung keine Frist zu bestimmen, bloß einige wenige Fälle noch nach der für verfassungswidrig erkannten Regelung zu erledigen wären.
(Anlaßfälle: E v 11.03.98, B189/97, B468/97, B589/97 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlaßfälle: E v 11.03.98, B3223/96, B4226/96, B429/97, B2058/97, B2062/97; E v 12.03.98, B569/97, B732/97 ua, B1277/97, B1583/97 ua, B1865/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, VfGH / Fristsetzung, Vermögensrecht privates, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G363.1997Dokumentnummer
JFR_10019689_97G00363_01