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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Notstandshilfe mangels Erschöpfung des Karenzurlaubsgeldanspruches infolge Anspruchsverzicht zugunsten des Kindesvaters; keine Bedenken gegen die diesbezüglichen Regelungen des AlVGRechtssatz
Keine Bedenken gegen §26a Abs2 und Abs3, §26 Abs5 und §33 Abs1 AlVG.
Anspruch auf (Karenzurlaub und) Karenzurlaubsgeld hat in erster Linie die Mutter. Durch die Möglichkeit, auf den Anspruch mit der Wirkung zu verzichten, daß der Vater Karenzurlaubsgeld in Anspruch nehmen kann, wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß die Eltern die Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten anders aufteilen können. Daß der Wechsel in der Anspruchsberechtigung nur einmal erfolgen kann, ist im Hinblick auf die erwünschte Kontinuität der Betreuung des Kindes insbesondere angesichts der vorgesehenen Ausnahmen verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Ebenso unbedenklich sind aber die Bestimmungen, nach denen bei Bezug von Karenzurlaubsgeld kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht und die Gewährung von Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld voraussetzt.
Wenn der Gesetzgeber die Mutter - wie dies nach Auslegung der belangten Behörde der Fall ist - vor die Alternative gestellt hätte, entweder selbst Karenzurlaubsgeld zu beziehen oder ohne Ersatz (durch Wiederaufleben des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) zugunsten des Vaters darauf zu verzichten, würde das die Regelung nicht unsachlich machen. Der Gesetzgeber muß nicht auch einer beschäftigungslosen Mutter ermöglichen, die Pflege und Erziehung des Kindes zu Lasten der Arbeitslosenversicherung dem Vater zu überlassen.
An der Ungleichwertigkeit der beiden Lagen ändert sich auch dadurch nichts, daß dem arbeitslosen Vater die Notstandshilfe nicht deswegen versagt wird, weil die Mutter Karenzurlaubsgeld bezieht.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, Karenzurlaub, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B896.1994Dokumentnummer
JFR_10049694_94B00896_01