RS Vfgh 1998/12/5 B1241/98 - B1275/98, B1436/98, B1620/98

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Veröffentlicht am 05.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AlVG §79 Abs40
AlVG §79 Abs47
VfGG §86
VfGG §88
AlVG §33, §34

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen - den Antrag eines ausländischen Staatsangehörigen auf Gewährung der Notstandshilfe abweisenden - Bescheid infolge Wegfall des Beschwerdegegenstandes aufgrund einer Novellierung des AlVG nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof versteht §79 Abs47 AlVG idF BGBl I 167/1998 dahin, daß ein abweislicher, auf §79 Abs40 AlVG gestützter Bescheid seine Wirkung ex lege verliert und eine neuerliche Beurteilung der Rechtssache nur über neuerlichen Antrag zu ergehen hat. Eine solche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der angefochtene, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe abweisende Bescheid gehört sohin seit 11.11.98 nicht mehr der Rechtsordnung an. Solcherart aber wurde das von der Beschwerde angestrebte Ziel (nämlich die Beseitigung des angefochtenen Bescheides) - wenngleich anders als im Wege der Behebung durch den Verfassungsgerichtshof - erreicht; der Beschwerdegegenstand ist weggefallen.

(siehe auch B1275/98, B1436/98 und B1620/98, alle B v 16.12.98).

Entscheidungstexte

  • B 1241/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.1998 B 1241/98
  • B 1275/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 B 1275/98
  • B 1436/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 B 1436/98
  • B 1620/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 B 1620/98

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1241.1998

Dokumentnummer

JFR_10018795_98B01241_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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