Mit Bescheid vom 8. Juni 1993 sprach das Arbeitsamt Linz aus, daß die (seit 22. Juli 1991 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung stehende) Beschwerdeführerin (ab 6. September 1991) keinen Anspruch auf Familienzuschlag für ihren (am 8. Juli 1982 geboren) Enkel David habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß hinsichtlich des Anspruches eines Arbeitslosen auf Familienzuschlag für einen Enkel zu prüfen sei, ob der Arbeitslose gemäß § 141 ABGB zum Unterhalt für den En... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §20 Abs2;AlVG 1977 §20 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/08/0211 E 15. Mai 1986 VwSlg 12142 A/1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Haushaltführung stellt einen wesentlichen Beitrag zu deren Unterhalt dar und rechtfertigt die Gewährung des Familienzuschlages (Hinweis auf Pichler in Rummel, A... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ABGB §140;AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1987/615;
Rechtssatz: Auch dann, wenn ein Großelternteil seinen Enkel im Rahmen der Haushaltsführung betreut, liegt - ungeachtet von Geldunterhaltsleistungen des Sohnes des Betreuenden und des Vaters des betreuten Kindes - ein... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: ABGB §140;AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1987/615;AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1987/615;
Rechtssatz: Seit der durch die Novelle BGBl 1989/364 geschaffenen Rechtslage kommt es im Gegensatz zu früher nach § 20 Abs 2 erster Satz Z 1 und zweiter Satz AlVG für den Anspruch eine... mehr lesen...
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 3. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführerin Sondernotstandshilfe gemäß den §§ 20 und 21 in Verbindung mit §§ 36 und 39 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in Verbindung mit § 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. 352/1973, wie folgt gewährt: Für die Zeit vom 15. Juli 1986 bis 28. September 1986 in der Höhe von täglich S 349,--, vom 29. September 1986 bis 31. Oktober 1986 in der Höhe von täglich S 304,70 und ab ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1977/609;AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1977/609; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/08/0311 E 14. April 1988 RS 1 Stammrechtssatz Tragen mehrere Arbeiten zum Unterhalt eines Zuschlagsberechtigten tatsächlich wesentlich bei, so gebührt demjenigen der Familienzuschlag, der wesentlicher zum Unterhalt des Zuschlagsberechtigt... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1987/615;
Rechtssatz: Tragen mehrere Arbeiten zum Unterhalt eines Zuschlagsberechtigten tatsächlich wesentlich bei, so gebührt demjenigen der Familienzuschlag, der wesentlicher zum Unterhalt des Zuschlagsberechtigten beiträgt. Das ist in der Regel bei minderjährigen Kindern im Kleinkindalter derjenige, der dieses K... mehr lesen...