RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0022

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §140;
AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1987/615;
AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;
AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1987/615;

Rechtssatz

Seit der durch die Novelle BGBl 1989/364 geschaffenen Rechtslage kommt es im Gegensatz zu früher nach § 20 Abs 2 erster Satz Z 1 und zweiter Satz AlVG für den Anspruch eines Arbeitslosen auf Familienzuschlag für eine in § 20 Abs 2 AlVG angeführte zuschlagsberechtigte Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (gleichgültig, ob der Arbeitslose oder eine andere Person die Familienbeihilfe bezieht) und die kein Arbeitseinkommen erzielt, ausschließlich darauf an, ob erstens der Arbeitslose zum Unterhalt der zuschlagsberechtigten Person tatsächlich wesentlich beiträgt (wobei dann, wenn mehrere Arbeitslose zum Unterhalt der Person tatsächlich wesentlich beitragen, nach § 20 Abs 3 AlVG vorzugehen ist), und ob zweitens der zuschlagsberechtigten Person nicht zugemutet

werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Unmaßgeblich ist hingegen nunmehr, ob der zuschlagsberechtigten Person zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt bzw einen angemessenen Lebensunterhalt "aus eigenen Mitteln", zu denen auch Unterhaltsvorschüsse oder Geldunterhaltsleistungen (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 25.2.1988, 87/08/0291, E 27.3.1990, 88/08/0277, und E 8.10.1991, 90/08/0167) sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Ansprüche auf sie (Hinweis E 11.12.1986, 85/08/0203) zählen, zu bestreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080022.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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