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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Rechtssatz
Seit der durch die Novelle BGBl 1989/364 geschaffenen Rechtslage kommt es im Gegensatz zu früher nach § 20 Abs 2 erster Satz Z 1 und zweiter Satz AlVG für den Anspruch eines Arbeitslosen auf Familienzuschlag für eine in § 20 Abs 2 AlVG angeführte zuschlagsberechtigte Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (gleichgültig, ob der Arbeitslose oder eine andere Person die Familienbeihilfe bezieht) und die kein Arbeitseinkommen erzielt, ausschließlich darauf an, ob erstens der Arbeitslose zum Unterhalt der zuschlagsberechtigten Person tatsächlich wesentlich beiträgt (wobei dann, wenn mehrere Arbeitslose zum Unterhalt der Person tatsächlich wesentlich beitragen, nach § 20 Abs 3 AlVG vorzugehen ist), und ob zweitens der zuschlagsberechtigten Person nicht zugemutet
werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Unmaßgeblich ist hingegen nunmehr, ob der zuschlagsberechtigten Person zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt bzw einen angemessenen Lebensunterhalt "aus eigenen Mitteln", zu denen auch Unterhaltsvorschüsse oder Geldunterhaltsleistungen (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 25.2.1988, 87/08/0291, E 27.3.1990, 88/08/0277, und E 8.10.1991, 90/08/0167) sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Ansprüche auf sie (Hinweis E 11.12.1986, 85/08/0203) zählen, zu bestreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080022.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012