RS Vwgh 1988/4/14 87/08/0311

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1987/615;

Rechtssatz

Tragen mehrere Arbeiten zum Unterhalt eines Zuschlagsberechtigten tatsächlich wesentlich bei, so gebührt demjenigen der Familienzuschlag, der wesentlicher zum Unterhalt des Zuschlagsberechtigten beiträgt. Das ist in der Regel bei minderjährigen Kindern im Kleinkindalter derjenige, der dieses Kind in seinem Haushalt betreut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080311.X01

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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