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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1987/615;Rechtssatz
Tragen mehrere Arbeiten zum Unterhalt eines Zuschlagsberechtigten tatsächlich wesentlich bei, so gebührt demjenigen der Familienzuschlag, der wesentlicher zum Unterhalt des Zuschlagsberechtigten beiträgt. Das ist in der Regel bei minderjährigen Kindern im Kleinkindalter derjenige, der dieses Kind in seinem Haushalt betreut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080311.X01Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009