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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1977/609;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0311 E 14. April 1988 RS 1Stammrechtssatz
Tragen mehrere Arbeiten zum Unterhalt eines Zuschlagsberechtigten tatsächlich wesentlich bei, so gebührt demjenigen der Familienzuschlag, der wesentlicher zum Unterhalt des Zuschlagsberechtigten beiträgt. Das ist in der Regel bei minderjährigen Kindern im Kleinkindalter derjenige, der dieses Kind in seinem Haushalt betreut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080011.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009