Die Beschwerdeführerin stellte am 1. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 13. Juni 2001 mangels Notlage keine Folge gegeben. In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, dass als Grundlage für die Berechnung eines Anspruches auf Notstandshilfe das Gehalt ihres Lebensgefährten herangezogen worden sei. Ihr Lebensunterhalt könne jedoch nicht über... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mangels Notlage keine Notstandshilfe zuerkannt. Das gemäß § 6 der Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin übersteigt nach der Begründung: das Ausmaß der Notstandhilfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die b... mehr lesen...
Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0240 E 18. Februar 2004 2002/08/0276 E 18. Februar 2004 Rechtssatz: Hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das Gemeinschaftsrecht zwingt nicht dazu, solche Geldleistungen auch für Zeiträume zu gewähren, für die nach österreichischem Arbeitslosenversicherungsrecht nur mehr ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: E3L E0520401062 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: 31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;AlVG 1977 §18;AlVG 1977 §33; Beachte Besprechung in:RdW 2002, 672; DRdA 2003, 199; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/08/0038 E 14. Jänner 2004 RS 3 Stammrechtssatz Hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat in der Bundesrepublik Deutschland Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind, erworben und zwar vom 13. März 1973 bis 31. Dezember 1994 Versicherungszeiten und vom 10. Juli 1996 bis 7. August 1996 diesen gleichgestellte Zeiten (Übergangsgeld). In der Bundesrepublik Deutschland hat er Arbeitslosengeld vom 7. Juli 1995 bis 9. Juli 1996 und vom 13. August 1996 bis 6. April 1... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E05204020E6J62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: 31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71;61991CJ0102 Knoch VORAB;AlVG 1977 §14;AlVG 1977 §18;AlVG 1977 §33 Abs1;EURallg;
Rechtssatz: Für Personen, die ohne Grenzgänger zu sein, ihren Wohnsitz während der Beschäftigung in einem anderen Staat haben, kann bei Vollarbei... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E05204020E6J62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: 31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art12;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71;61991CJ0102 Knoch VORAB;AlVG 1977 §14;AlVG 1977 §18;AlVG 1977 §33 Abs1;EURallg;
Rechtssatz: Auf Grund der Antikumulierungsvorschrift des Art 12 Abs 1 erster Satz VO (EWG) 1408/71 ist ein (... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E0520402062 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: 31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71;AlVG 1977 §14;AlVG 1977 §18;AlVG 1977 §33 Abs1;EURallg;
Rechtssatz: Der Arbeitslose erhält Leistungen nach Maßgabe des Art 69 V (EWG) 1408/71, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates zue... mehr lesen...