RS Vwgh 1999/6/29 98/08/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §18;
AlVG 1977 §33 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Der Arbeitslose erhält Leistungen nach Maßgabe des Art 69 V (EWG) 1408/71, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Art 69 V (EWG) 1408/71 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080274.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten