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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69;Rechtssatz
Der Arbeitslose erhält Leistungen nach Maßgabe des Art 69 V (EWG) 1408/71, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Art 69 V (EWG) 1408/71 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080274.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011