Hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das Gemeinschaftsrecht zwingt nicht dazu, solche Geldleistungen auch für Zeiträume zu gewähren, für die nach österreichischem Arbeitslosenversicherungsrecht nur mehr ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.