Norm: ZPO §75 Z3ZPO §85 Abs2ZPO §465 Abs2ZPO §467 Z5ZPO §506 Abs1 Z4 E2ZPO §520 E2
Rechtssatz: Der Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf einem Rechtsmittel kann nicht dadurch behoben werden, daß die Partei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenngleich noch innerhalb der Frist zur Wiedervorlage, das Rechtsmittel gerichtlich zu Protokoll gibt. (Entgegengesetzt SZ 8/139; ebenfalls abweichend DREvBl 1938/59). Entscheid... mehr lesen...
Norm: ZPO §75 Z3ZPO §85 Abs2ZPO §465 Abs2ZPO §467 Z5ZPO §506 Abs1 Z4 E2ZPO §520 E2
Rechtssatz: Der Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf einem Rechtsmittel kann nicht dadurch behoben werden, daß die Partei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenngleich noch innerhalb der Frist zur Wiedervorlage, das Rechtsmittel gerichtlich zu Protokoll gibt. (Entgegengesetzt SZ 8/139; ebenfalls abweichend DREvBl 1938/59). Entscheid... mehr lesen...